Faktenkompass

„Das Bundesverfassungsgericht kann Parteien verbieten, die verfassungsfeindliche Ziele verfolgen."

Wissenschaftlicher Konsens

Das Bundesverfassungsgericht kann Parteien verbieten, wenn sie aktiv kämpferisch gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung vorgehen und eine realistische Chance besteht, ihre Ziele zu erreichen.

Das Parteiverbotsverfahren ist im Grundgesetz (Art. 21 Abs. 2 GG) und im Bundesverfassungsgerichtsgesetz geregelt. Parteien können verboten werden, wenn sie verfassungsfeindliche Ziele verfolgen und eine aktiv kämpferische Haltung gegenüber der demokratischen Grundordnung einnehmen. Ein Verbot setzt voraus, dass die Partei eine realistische Chance hat, ihre verfassungsfeindlichen Ziele zu erreichen. Das Bundesverfassungsgericht hat bisher zwei Parteien verboten: die SRP 1952 und die KPD 1956.

Parteiverbotsverfahren

Bundesverfassungsgericht

Offizielle Informationen des Bundesverfassungsgerichts zu Parteiverbotsverfahren.

Informationen zur politischen Bildung

Bundeszentrale für politische Bildung

Das Parteiverbotsverfahren ist ein Instrument zum Schutz der freiheitlich demokratischen Grundordnung und wird nur unter strengen verfassungsrechtlichen Maßstäben angewandt.

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